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Vorweihnachtliche Maskenpflicht in Münster: Voraussichtlich rechtmäßig

03.12.2021

In der Innenstadt von Münster bleibt es vorerst bei der bis zum 23.12.2021 von der Stadt per Allgemeinverfügung angeordneten Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hält die Anordnung vor dem Hintergrund von in der Vorweihnachtszeit zu erwartenden unübersichtlichen Menschenansammlungen für rechtens und hat den Eilantrag eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Der Anwalt hält die Anordnung für unverhältnismäßig, soweit sie sich auf andere Bereiche als die Weihnachtsmärkte und den Markt auf dem Domplatz bezieht. Die Anordnung sei bereits nicht geeignet zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, da sich draußen niemand infiziere. Hierzu verweist er auf einen Offenen Brief von Aerosolforschern vom 11.04.2021. Das Tragen einer Maske im Freien beeinträchtige ihn in unangemessener Weise.

Dem tritt das VG Münster entgegen. Die Anordnung, in bestimmten Außenbereichen Mund und Nase zu bedecken, sei geeignet, einer Ansteckungs- oder Verbreitungsgefahr vorzubeugen. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei in Außenbereichen das Infektionsrisiko zwar grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werde. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sei in der Regel allerdings in bestimmten Situationen sinnvoll, zum Beispiel wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden könne, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgten, oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen.

In den von der Allgemeinverfügung erfassten räumlichen Innenstadtbereichen komme es zu Begegnungsverkehr und der Ansammlung mehrerer, gegebenenfalls auch vieler Personen auf engem Raum. Die Maßnahme ziele auf präventiven Infektionsschutz im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, sodass es auf die Frage einer konkreten Ansteckungsgefahr nicht ankomme.

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung und ihre zeitliche Dauer seien eng begrenzt (bis 23.12.2021). Die tägliche Dauer sei auf die Zeit zwischen 10.00 und 22.00 Uhr begrenzt und es seien Ausnahmen von der Tragepflicht vorgesehen. Die Regelung greife zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes ein. Sie erweise sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz als angemessen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 01.12.2021, 5 L 825/21, nicht rechtskräftig

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