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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

01.09.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte sich zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken mehrfach geäußert. Insbesondere das BMF-Schreiben vom 20.10.2022 setze die höchstrichterliche Rechtsprechung verbindlich für die Finanzverwaltung um und regele die Vorsteueraufteilung grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel, also nach dem Verhältnis der Nutzflächen, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.

Dieser Flächenschlüssel habe Vorrang vor dem Gesamtumsatzschlüssel, der nur nachrangig anzuwenden sei. Gemäß dem am 07.07.2025 aktualisierten Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung werde die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken weiter präzisiert.

Bereits nach der Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2024 sei der Flächenschlüssel – also die Aufteilung nach Nutzflächen – grundsätzlich vorrangig gegenüber anderen Methoden wie dem Umsatzschlüssel anzuwenden. Nur wenn eine andere Methode (zum Beispiel Umsatzschlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden) zu einem präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führt, dürfe diese ausnahmsweise angewendet werden. Damit werde klargestellt, dass bei gemischt genutzten Immobilien die Vorsteuer in der Regel nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen aufgeteilt werden muss, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Laut BdSt reagiert die neue Regelung damit auch Bedenken aus der Fachliteratur, dass die bisherigen Vorgaben nicht eindeutig genug waren. Ziel sei eine einheitliche und sachgerechte Anwendung des Flächenschlüssels als Regelfall. Ausnahmen gölten nur bei nachweisbar präziseren Alternativen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 29.08.2025

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