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Vorruhestandsmodell: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

10.04.2026

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einemVorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisseVerbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat desBundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Die Klägerin bietet bestimmten Führungskräften einVorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechendenFührungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen derRegelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung vonder Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass dieDauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarunggeschlossen wird. Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildeteRückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungennur bezogen auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits einegesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.

Dies sah der BFH anders. Er hat entschieden, dass eineRückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden kann, mit denen ambetreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderteFreistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphasebefunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einenentsprechenden Anspruch hatten. Zur Höhe der Rückstellung verweist der BFHdarauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung dieArbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauerabgegolten wird. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats der voraussichtlicheErfüllungsbetrag - wie von der Klägerin begehrt - auf den Zeitraum von derAufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zuverteilen.

Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung desangefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit wieder vor dem Finanzgerichtanhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden. Dabei wird es zurendgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung insbesondere zu klären haben,inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in dieFreistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragenist.

BFH, Pressemitteilung vom 02.04.2026 zu Urteil vom05.02.2026, IV R 11/24

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