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Von Ehemann geschlagen: Dennoch keine Beschädigtenrente

08.12.2025

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihremübergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, dieseEntscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben – zu Recht, wie dasLandessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden hat.

Die Klägerin war im Rahmen eines Streits Anfang Juni 2019von ihrem damaligen Ehemann an der Hand verletzt und einige Tage später beieinem weiteren Streit geschlagen und bedroht worden. Der Ehemann, von dem sichdie Klägerin 2020 scheiden ließ, wurde deswegen zu einer Bewährungsstrafeverurteilt.

Das beklagte Land Baden-Württemberg gewährte der Klägerin imJuli 2021 wegen der psychischen Folgen dieser Taten eine Beschädigtenrente voncirca 150 Euro monatlich. Bereits im November 2021 hob es die Rentengewährungwieder auf, da Versagungsgründe vorlägen.

Die Klägerin klagte gegen die Rentenaufhebung – ihre Klagewurde aber in zweiter Instanz abgewiesen. Leistungen der Opferentschädigungseien zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbstverursacht habe oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenenVerhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigungzu gewähren, führt das LSG zur Rechtslage aus.

Vorliegend sei die Leistungsversagung insbesondere deshalbgerechtfertigt, weil die Klägerin die Ehe mit ihrem Mann trotz wiederholterÜbergriffe fortgesetzt habe. Zwar rechtfertige eine ständige Liebesbeziehungzwischen Täter und Opfer für sich allein nicht in jedem Fall, Leistungen wegen "Unbilligkeit"auszuschließen. Wenn aber eine Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde, die miteiner dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit einer schwerenMisshandlung gerechnet werden müsse, könne im Fall einer Körperverletzung keinestaatliche Entschädigung beansprucht werden.

Schon durch ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2014 – bei demdie Klägerin ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann beantragt und erwirkt hatte,den Antrag im Weiteren jedoch zurückgenommen hatte – seien bereits Übergriffedes Ehemannes belegt. Das Gewaltschutzverfahren, bei dem die Klägerin von ihrerTochter aus erster Ehe und deren Mann unterstützt worden sei, widerlege zumeinen, dass sie keine Hilfe erfahren habe, und zum anderen, dass sie niemandenvon den Taten habe berichten können.

Das LSG verneint insoweit auch das Vorliegen bedeutsamerwirtschaftlicher oder familiärer Gründe für die Fortführung der Beziehung. Das vonden Eheleuten bewohnte Haus gehöre der Klägerin. Diese sei auch erwerbstätigund ihre Kinder stammten aus einer vorangegangenen Ehe.

Die Rentengewährung erachtet das LSG schließlich auchdeswegen als rechtswidrig, weil bei der Klägerin keine Schädigungsfolgen in demfür die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß vorlägen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2025,L 6 VG 1340/25

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