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Vodafone-Konzern: Klausel zu Schadenersatzansprüchen bei Ausbleiben der Router-Rückgabe unwirksam

21.04.2021

Die AGB-Klauseln des Vodafone-Konzerns zum Schadenersatz bei ausbleibenden Router-Rückgabe nach Vertragsbeendigung sind unwirksam. Dies haben die Landgerichte (LG) Düsseldorf und München I entschieden, wie die in den Verfahren klagende Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen mitteilt. Vodafone dürfe bei Nicht-Rückgabe geliehener oder vermieteter Router keinen Pauschalbetrag in Höhe des Neupreises der Geräte als Schadenersatz von seinen Kunden verlangen.

Häufig stellten Telekommunikationsunternehmen notwendige Geräte, wie Router oder Receiver, während der Vertragslaufzeit zur Verfügung und verlangten diese nach Beendigung zurück, erläutert die Verbraucherzentrale. Kommen Verbraucher dieser Forderung nicht nach, habe das Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vodafone Konzerns hätten bisher vorgesehen, dass bei Nichtrückgabe eines Geräts ein Schadenersatz von bis zu 250 Euro fällig wird. Diese Klausel hätten das LG Düsseldorf und das LG München I nun für unwirksam erklärt.

Als Richtwert für den Schaden sei nicht der Neupreis, sondern der Preis eines Gebrauchtgerätes maßgeblich. Schließlich mache die Nichtrückgabe eines Geräts nicht automatisch eine Neuanschaffung notwendig, da Vodafone über eine Vielzahl von Geräten verfüge und aus diesem Gerätepool Router nutzen könne.

Ebenfalls unwirksam sind laut VZ die Schadenersatzklauseln Vodafones, die eine fehlgeschlagene Rücksendung des Geräts regeln. Wenn die Rücksendung ohne Verschulden der Verbraucher scheitert, könnten diese nicht von Vodafone haftbar gemacht werden, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die AGB von Vodafone widersprächen hier den gesetzlichen Schadenersatzregeln. Die Verbraucherzentrale habe darüber hinaus durchsetzen können, dass Vodafone verpflichtet wird, ein gekauftes und mangelhaftes Neugerät auf Verlangen des Verbrauchers stets durch ein Neugerät auszutauschen. Bisher habe Vodafone im Rahmen der Nacherfüllung auch wiederaufbereitete Geräte als Ersatz ausgeliefert.

Wie die VZ mitteilt, sind die Urteile noch nicht rechtskräftig. Verbrauchern, die sich aktuell in einem Schadenersatzstreit mit Vodafone befinden, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, auf die Urteile verweisen und Vodafone anzubieten, die Zahlung vom Ausgang eines möglichen Berufungsverfahrens abhängig zu machen. "Denn bereits der Verweis auf die Urteile kann das Unternehmen zum Entgegenkommen bewegen", meint Schuldzinski.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 19.04.2021

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