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Virtuelle Automatensteuer: Rechtmäßigkeit nicht ernstlich zweifelhaft

14.02.2025

Die Besteuerung von Einsätzen aus einem virtuellen Automatenspiel gemäß §§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist bei summarischer Beurteilung mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung entschieden.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz im EU-Ausland. Sie bot in Deutschland auf verschiedenen Internetplattformen ein virtuelles Automatenspiel an. Nach Maßgabe der §§ 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) meldete sie für den Monat Juli 2021 eine Virtuelle Automatensteuer an. Zugleich legte sie Einspruch ein und beantragte, die Steuer lediglich nach dem geringeren Bruttospielertrag zu bemessen. Die für das Einspruchsverfahren beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt ab und wies auch den hiergegen gerichteten Einspruch zurück. Das Finanzgericht (FG) lehnte den gerichtlich gestellten Antrag auf AdV ab.

Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt. Er hat keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel an Grund und Höhe der von der Antragstellerin angemeldeten Virtuellen Automatensteuer. Die Steuer verletze im Vergleich zur Besteuerung der Umsätze aus dem terrestrischen Automatenspiel nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, da es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen im Segment des Automatenspiels handelt, die folglich auch unterschiedlichen Besteuerungssystemen unterliegen dürften. Zur Begründung hat der BFH insbesondere die Divergenzen bei den Spieleinsätzen, den Ausschüttungsquoten, den gewerberechtlichen Bestimmungen, den Kostenkalkulationen, den technischen Infrastrukturen, den zeitlichen und räumlichen Verfügbarkeiten für das jeweilige Spiel und die hiermit einhergehenden Unterschiede bei den Nutzerkreisen angeführt.

Der BFH hat auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Virtuellen Automatensteuer im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit. Das FG habe ausführlich dargelegt, dass der durch die Erhebung der Virtuellen Automatensteuer zu verzeichnende Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts durch die Regelungen der §§ 36 ff. RennwLottG gerechtfertigt sei. Es habe ausgeführt, dass die mit der Steuererhebung verfolgten Ziele gewichtige Gründe des Gemeinwohls darstellten und die Steuer von 5,3 Prozent auf die Spieleinsätze unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Prognosevorrangs des Gesetzgebers geeignet, erforderlich und auch angemessen sei, die Ziele zu erreichen. An den Erwägungen der Vorinstanz hat der BFH nichts zu erinnern.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine erdrosselnde – unverhältnismäßige – Wirkung der Virtuellen Automatensteuer habe die Antragstellerin nicht vorgebracht. Sie hat laut BFH insbesondere nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass die Steuerbelastung allein ausschlaggebender Grund für die von ihr behauptete Einstellung des virtuellen Automatenspielbetriebs gewesen sei. Ihr weiterer Einwand, eine Umwälzung der Steuerlast auf die Spieler durch Absenkung der Gewinnquoten funktioniere wirtschaftlich nur in einem vollregulierten (legalem) Markt, unterstelle zu Unrecht, dass der Staat die Erhebung einer Steuer in Frage stellen müsste, wenn die jeweilige Tätigkeit auch von illegal agierenden Wettbewerbern betrieben würde.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2025, IX B 93/24 (AdV)

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