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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Steht in den Startlöchern

10.02.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vorgelegt. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Er begrüßt die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante Rückführung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig.

Auch plädiert der DStV für branchenunabhängige steuerfreie Bonuszahlungen. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer weiteren steuerfreien Bonuszahlung in Höhe von 3.000 Euro vor. Allerding solle diese nur an Angehörige der Pflegeberufe im weiteren Sinne steuerfrei fließen. Der DStV sieht dies als Affront für die von der Pandemie ebenfalls Betroffenen anderer Branchen. Gerade die kleinen und mittleren Kanzleien schulterten etwa seit Krisenbeginn enorme Zusatzaufgaben und arbeiteten seit nun fast zwei Jahren am Belastungslimit.

Weiter fordert der DStV eine Überarbeitung des Fristenkonzepts zur Rückführung der Steuererklärungsabgabefristen. Die Abgabefristen der Steuererklärungen 2020 sollen nach dem Entwurf für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 verlängert werden. Allerdings solle die verlängerte Abgabefrist bereits ab den Steuererklärungen 2021 um jährlich zwei Monate zurückgeführt werden. Bereits jetzt sei absehbar, so der DStV, dass diese Vorstellung – zumindest für den Veranlagungszeitraum 2021 – utopisch ist. Denkbar wäre die geplante Rückführung dann, wenn sich kleine und mittlere Kanzleien ab September 2022 ausschließlich auf das jährliche Deklarationsgeschäft konzentrieren könnten. Allerdings stünden gerade 2022 Zusatzaufgaben "en masse" an. So würden die Kanzleien weiterhin in die Prüfung und Bearbeitung der Anträge für die Überbrückungshilfen III Plus und IV eingebunden sein – angesichts der in der Bundesregierung diskutierten Verlängerung der Hilfen bis Ende Juni womöglich noch bis Mitte des Jahres. Ferner würden sich die Arbeiten im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen noch über Jahre erstrecken – voraussichtlich bis weit in das Jahr 2024 hinein. Nicht zu vergessen sei die in diesem Jahr ebenfalls anstehende Herkulesaufgabe: Die Unterstützung der Steuerpflichtigen bei den Grundsteuererklärungen. Der DStV fordert daher nachdrücklich, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 ebenfalls bis Ende August 2023 zu verlängern. Für die Folgejahre sollte eine Rückführung vorgesehen werden; allerdings nicht in Schritten von zwei, sondern von jeweils einem Monat.

Bei der Ausweitung des Verlustrücktrags wünscht sich der Steuerberaterverband ein mutigeres Vorgehen. Der Verlustrücktragzeitraum solle generell auf die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Diese Pläne unterstütze der DStV. Die Verlustverrechnung sei grundsätzlich ein zur Liquiditätssicherung geeignetes wie zielgenaues Instrument und habe sich seit Beginn der Corona-Krise durchaus bewährt. In Dauerkrisenphasen wie derzeit reiche die geplante Maßnahme hingegen nicht aus. Wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Krisenjahren Verluste nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden können, heiße das in der gegenwärtigen Pandemie, dass Krisenverluste in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden dürften. Kurz: Der Rücktrag dürfte in der Praxis in der anhaltenden Krisenphase allzu oft ins Leere laufen. Der DStV plädiert zur Stärkung der Unternehmensliquidität von kleinen und mittleren Unternehmen für die Corona-Krisenjahre für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums mindestens zurück bis in das Jahr 2017.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 09.02.2022

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