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Vielfacher Betrug: Ex-Realschullehrerin kommt in Haft

02.11.2020

Eine ehemalige Realschullehrerin muss für zwei Jahre und zehn Monate ins Gefängnis, weil sie sich mit gefälschten ärztlichen Rezepten Beihilfeleistungen in Höhe von rund 900.000 Euro erschlichen hat. Das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück, das auf Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen lautet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt.

Ausweislich des nun rechtskräftigen LG-Urteils hatte die Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen ärztliche Rezepte gefälscht. Diese Fälschungen nutzte sie zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen, die bei Beamten einen Teil der Kosten für Heilbehandlungen trägt. Dazu trug die Angeklagte heimlich jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf den Rezepten ein, als ihr tatsächlich verschrieben worden waren, und reichte diese bei der Beihilfestelle ein. In der Folge erhielt sie Erstattungen für Medikamente, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten hatte. So erschlich sich die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von circa 900.000 Euro.

Die Angeklagte war vom LG Osnabrück zunächst Ende 2018 wegen dieser Taten zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der BGH in einer ersten Entscheidung auf die Revision der Angeklagten hin mit Blick auf das Strafmaß aufgehoben. Aus Sicht des BGH war noch näher zu prüfen, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung zugutekommen musste, weil sie der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens noch im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte. So konnte bereits im Ermittlungsverfahren ein Betrag von circa 700.000 Euro generiert werden, der für die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung steht.

Bei der folgenden erneuten Verhandlung über das Strafmaß kam die nun mit der Sache befasste 25. Große Strafkammer des LG Osnabrück mit Urteil vom 18.06.2020 zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof hervorgehobenen Aspekte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten tat- und schuldangemessen sei (25 KLs 3/18). Die Strafe fiel damit sogar einen Monat höher aus als im ersten Urteil des LG. Hintergrund war, dass die Angeklagte zwischenzeitlich vom Amtsgericht Osnabrück wegen eines Straßenverkehrsdelikts verurteilt worden war. Die Einbeziehung der Strafe aus diesem Urteil führte zu der im Ergebnis höheren Gesamtstrafe.

Gegen diese erneute Verurteilung legte die Angeklagte wiederum Revision zum BGH ein – nun aber ohne Erfolg. Das Urteil weise keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten auf, entschied der BGH. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Neben der Freiheitsstrafe wird bei der Angeklagten ein Betrag in Höhe des Wertes des erlangten Geldes in Höhe von 903.558,30 Euro eingezogen.

Landgericht Osnabrück, PM 26.10.2020 zu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2020, 3 StR 332/20

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