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Videoaufnahmen in der S-Bahn: Fahrgast kann keine Herausgabe verlangen
Die Betreiberin des öffentlichen S-Bahn-Netzes in Berlin ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht dazu verpflichtet, Fahrgästen eine Kopie der Videoaufnahmen über ihre Fahrt in der S-Bahn herauszugeben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt.
Ein Mann hatte bei der S-Bahn Berlin GmbH die Herausgabe einer Kopie der Videoaufnahmen seiner Fahrt mit der S-Bahn verlangt. Er berief sich auf das in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene Auskunftsrecht (Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO). Die Betreiberin der S-Bahn verweigerte das mit Hinweis auf ihr Datenschutzkonzept, das sie mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt hatte. Dieses sieht vor, dass die S-Bahn Berlin GmbH die Videoaufnahmen nicht selbst einsehen kann und nur bei Auskunftsanfragen der Strafverfolgungsbehörden an diese herausgegeben werden. Im Übrigen erfolgt eine Löschung durch fortlaufende Überschreibung nach 48 Stunden.
Das OVG gesteht dem Fahrgast zwar zu, dass es sich bei den Videoaufnahmen um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Dennoch habe die S-Bahn Berlin GmbH die Herausgabe angesichts ihres Datenschutzkonzeptes verweigern dürfen. Dieses verfolge gerade das Ziel, den Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung und den Persönlichkeitsrechten der Fahrgäste in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen. Demgegenüber habe das Interesse des Mannes am Erhalt gerade der Videoaufzeichnung zurückzutreten, nachdem ihn die S-Bahn-GmbH auf sein Gesuch hin entsprechend Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO über die Art und Weise sowie Dauer der Datenspeicherung informiert hatte.
Ob es bei dieser Entscheidung bleibt, bleibt abzuwarten: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.05.2025, OVG 12 B 14/23, nicht rechtskräftig