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Vertragsschluss mit vermeintlichem Vertreter: Auch der gute Glaube hat Grenzen

21.07.2025

Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber nicht, wenn die vertraglichen Regelungen so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrages bevollmächtigt ist. Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat darauf verwiesen, dass auch der gute Glauben Grenzen habe.

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal vereinbarte ein Mann einen Termin zur Besichtigung eines erstmals 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde er – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Kfz dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden.

Was der Käufer nicht wusste: der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular auch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für zwei Jahre vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadensersatz in Anspruch.

In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Das OLG hat die Klageabweisung in einem Hinweisbeschluss im Ergebnis bestätigt. Der Gebrauchtwagenhändler müsse sich das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen.

Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen.

Ihm habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass mittels der seitens des Käufers vorformulierten Garantievereinbarung der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte, ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen.

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22

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