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Verstoß gegen Maskenpflicht auf Demo: Rechtfertigt Ingewahrsamnahme

01.04.2022

Besteht bei einem Teilnehmer einer Demonstration (hier: gegen die Corona-Maßnahmen) die Gefahr, dass er fortgesetzt gegen die für die Versammlung geltende Maskenpflicht verstößt, so rechtfertigt dies seine Ingewahrsamnahme bis zum Ende der Demonstration. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein entsprechendes Vorgehen der Polizei und des Amtsgerichts (AG) bestätigt. Damit war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolglos.

Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus teilgenommen und sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines solchen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt angeordnet war. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das AG hat dies für zulässig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht (LG) zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat er die Feststellung beantragt, dass er durch die Entscheidungen von AG und LG in seinen Rechten verletzt worden sei.

Die Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses habe keinen Rechtsfehler ergeben. Nach der einschlägigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sei zum Zeitpunkt der Demonstration eine Maske an Orten mit hohem Publikumsverkehr zu tragen gewesen, soweit die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Dies habe die Stadt Köln unter anderem für das gesamte Gebiet der Altstadt, in dem die Versammlung stattfand, getan.

Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsvorschriften und die konkrete bußgeldbewehrte Anordnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in dem hoch frequentierten Gebiet der Kölner Altstadt kein Verfassungsrecht verletzen. Er hat die Bewertung des LG, dass die Freiheitsentziehung dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, nicht beanstandet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022, 3 ZB 4/21

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