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Verspätete Zielvorgabe: Arbeitnehmer hat Schadensersatzanspruch

20.02.2025

Sieht ein Arbeitsvertrag bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben eine Bonuszahlung vor, so macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er die Ziele schuldhaft gar nicht oder zu spät vorgibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein Arbeitnehmer war bei einer Arbeitgeberin als Mitarbeiter mit Führungsverantwortung beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine variable Vergütung vor. In einer Betriebsvereinbarung hieß es dazu, die Arbeitgeberin müsse jeweils bis zum 1. März eines Jahres Zielvorgaben machen, und zwar in Bezug auf Unternehmens- und individuelle Ziele. 2019 gab die Arbeitgeberin die Unternehmensziele erst Ende September vor, individuelle Ziele für den klagenden Arbeitnehmer gar nicht. Dieser erhielt für 2019 eine variable Vergütung von 15.590 Euro. Wegen der verspäteten Mitteilung der Unternehmensziele und der fehlenden individuellen Vorgabe verlangte er eine weitere Bonuszahlung von rund 16.035 Euro.

Das BAG sprach sie ihm, wie bereits die Vorinstanz, zu – als Schadensersatz statt der Leistung. Die Arbeitgeberin habe ihre Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt, indem sie dem Arbeitnehmer keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa ¾ der Zielperiode abgelaufen waren. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, so das BAG. Deshalb komme hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung in Betracht.

Der Arbeitnehmer habe sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheide ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus. Denn laut BAG trägt allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2025, 10 AZR 57/24

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