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Versorgungsverträge: Zum Rechtsbindungswillen
Es steht der steuerlichen Anerkennung der Zahlungen eines versorgungsvertraglich geschuldeten monatlichen Baraltenteils nicht entgegen, dass bereits vor Vertragsschluss Zahlungen in gleicher Höhe und Regelmäßigkeit geleistet worden sind, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Rechtsgrundlage als eine Schenkung für die früheren (vorvertraglichen) Zahlungen ersichtlich sind und die fortgesetzten Zahlungen durch den Versorgungsvertrag lediglich auf eine formelle schuldrechtliche Grundlage gestellt worden sind. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Der Zahlungsumweg des Baraltenteils über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten stelle jedenfalls dann eine bloße Modalität der Zahlungsabwicklung dar, wenn der Zahlungsverpflichtete seiner Ehegattin den Betrag noch vor Fälligkeit des Baraltenteils erstattet.
Bei fehlenden entgegenstehenden Anhaltspunkten stelle die bloße Unterlassung der versorgungsvertraglich geschuldeten Erhöhung des monatlichen Baraltenteils keine den Rechtsbindungswillen aufhebende Zäsur im Sinne eines "Sich-nicht-mehr-an-die-vertraglichen-Abreden-Gebundenfühlens" dar, heißt es weiter. Im Gegenteil sei sie eher als bloße Fortführung des ursprünglichen Rechtsbindungswillens zu sehen, bei der lediglich die Durchführung versehentlich nicht zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt aktualisiert wurde.
Im Fall einer dauerhaften Überzahlung des monatlichen Baraltenteils hält es das FG jedenfalls für die steuerliche Anerkennung des versorgungsvertraglich geschuldeten Teils des Baraltenteils für unschädlich, wenn neben die versorgungsvertraglich veranlasste Zahlung auch eine privat (durch das Verwandtschaftsverhältnis) veranlasste Zahlung tritt. Denn diese nehme dem versorgungsvertraglich geschuldeten Teil nicht seine obligatorische Natur und lösche damit einen (insoweit) vorher bestehenden Rechtsbindungswillen nicht durch die privat veranlasste Zusatzleistung aus.
Im Rahmen der für die Feststellung des Rechtsbindungswillens vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist laut FG der Wert des Wohnrechts mit der fiktiven Jahresmiete zu berücksichtigen. Diese Bewertung schlage indes nicht auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs durch. Hier bleibe der Abzug der Höhe nach auf die tatsächlichen Aufwendungen beschränkt.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2024, 9 K 10007/22