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Versicherer: Muss nach Feuer in den Räumlichkeiten eines Restaurants nicht zahlen

05.06.2023

Eine Sachversicherung muss den durch ein Feuer in den Räumlichkeiten eines Restaurants entstandenen Schaden nicht ersetzen, wenn die Versicherungsnehmerin ihrer Mitwirkungsfrist vorsätzlich verletzt hat, weil sie zulässige Fragen der Versicherung trotz ausreichender Fristsetzung unbeantwortet gelassen hat. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden.

Am 15.01.2018 wurde durch ein Feuer die Inneneinrichtung des in Osnabrück gelegenen Restaurants der Versicherungsnehmerin erheblich beschädigt. Der Schaden wurde mit circa 640.000 Euro beziffert. Es bestand der Verdacht der vorsätzlichen Brandlegung. In einem Strafverfahren wurde ein Dritter, der der Brandlegung verdächtigt wurde, freigesprochen. Die Versicherungsnehmerin zeigte gegenüber ihrem Versicherer den Vorfall unmittelbar an, der ihr am 06.03.2018 zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs einen Katalog mit 20 Fragen übersandte.

Mit Schreiben vom 01.08.2018 beantwortete ein Rechtsanwalt die Fragen des Versicherers. Da nach Auffassung des Versicherers die Fragen teilweise nicht und teilweise unvollständig beantwortet worden waren, setzte er seiner Versicherungsnehmerin eine Frist zur ergänzenden Beantwortung. Er wies auf die Regelung zu § 28 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hin, wonach eine Leistungskürzung oder eine Ablehnung der Einstandspflicht möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Schadensfalls nicht nachkommt. Eine weitergehende Beantwortung der Fragen erfolgte nicht. Unter dem 21.11.2018 erklärte dieser, dass er die Deckung des Schadens ablehne, da die Versicherungsnehmerin ihrer Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Hiergegen wendet sich die Versicherungsnehmerin und fordert Zahlung von 632.090,28 Euro.

Das LG Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Die Versicherungsnehmerin sei vorsätzlich ihrer Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe nicht unverzüglich die Fragen ihres Versicherers beantwortet, die allesamt zulässig seien. Eine Frage an den Versicherungsnehmer sei zulässig, wenn ihre Beantwortung für die Einschätzung des Versicherers, ob eine Einstandspflicht bestehe, von Relevanz sein könnte. Nicht erforderlich sei, dass die Beantwortung der Fragen sich tatsächlich als wesentlich erweise. Auch habe die Versicherungsnehmerin Angaben zu machen, durch die sie sich selber belasten könnte. Der im Strafrecht geltende Grundsatz "nemo tenetur", wonach sich niemand selbst zu belasten brauche, gelte im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer nicht.

Die Versicherungsnehmerin habe auch vorsätzlich gehandelt, da für sie aufgrund der Nachfrage des Versicherers erkennbar gewesen sei, dass die von ihrem Bevollmächtigen erteilten Auskünfte im Jahr 2018 nicht ausreichend gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Versicherungsnehmerin nach der Aufforderung des Versicherers, die Fragen ergänzend zu beantworten, weitere drei Monate Zeit gehabt habe, um dieser Aufforderung nachzukommen. Dieser Zeitraum lasse nur den Rückschluss zu, dass sie die Fragen nicht vollständig und nicht zutreffend beantworten wollte.

Ihr sei auch bewusst gewesen und sie habe es auch gewollt, dass die fehlende beziehungsweise unzureichende Beantwortung der Fragen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls beziehungsweise den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers habe oder haben könnte. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Verdacht der vorsätzlichen Brandlegung im Raum gestanden habe und auch gegen eine Person im näheren Umfeld der Versicherungsnehmerin ermittelt worden sei. Die Versicherungsnehmerin habe durch die unzureichende Beantwortung der Fragen versucht, den Verlust ihres Leistungsanspruches zu minimieren. Ob daher die Verletzung der Mitwirkungspflicht für die Feststellung der Einstandsplicht beziehungsweise des Umfangs des Schadensfalls ursächlich sei, könne daher dahinstehen, vgl. § 28 Absatz 3 VVG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung kann mit der Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.05.2023, 9 O 3254/21, nicht rechtskräftig

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