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Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020: Steuerberaterkammer fordert Verzicht auf Sanktionierungen

15.12.2021

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bekräftigt ihre Forderung gegenüber dem Bundesjustizministerium und dem Bundesamt für Justiz, auf Sanktionierungen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen zu verzichten.

Aufgrund der wieder verschärften Maßnahmen zur Pandemieeingrenzung habe die Anzahl der zu stellenden Anträge beziehungsweise die Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen für die Corona-Hilfen in den Steuerberatungskanzleien wieder deutlich zugenommen. Zudem seien die Corona-Hilfsprogramme zwischenzeitlich um (zunächst) drei weitere Monate bis Ende März 2022 verlängert worden und ein Ende scheine nicht absehbar.

In den Kanzleien würden seit 18 Monaten neben den eigentlichen Aufgaben zusätzlich Anträge auf Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld et cetera. gestellt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen seien durch die Steuerberater voraussichtlich ab Januar 2022 einzureichen. Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien seien dadurch erheblich eingeschränkt, betont die BStBK. Steuerberater und ihre Mitarbeiter müssten die zu bewältigenden Arbeiten organisieren und zeitlich strukturieren. Dafür bräuchten sie dringend Planungssicherheit.

Vor diesem Hintergrund bittet die BStBK dringend um eine zeitnahe Entscheidung und Bekanntgabe, dass auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022 verzichtet wird.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 08.12.2021

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