Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern
Birkenstock-Sandalen: Genießen keinen Urheberrechtsschutz
Vermittlungsportal für Reisen: Muss über Notwendigkeit eines Transitvisums informieren
Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich online über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.
Geklagt hatte ein qualifizierter Verbraucherverband. Er verweist auf den Fall einer Familie, die über ein Online-Portal einen Flug von Zürich nach Auckland mit Zwischenstopp in Los Angeles gebucht hatte. Da sie mangels Hinweises auf dem Portal nicht über die erforderliche Durchreiseautorisierung für die USA zu Transitzwecken (ESTA) verfügte, wurde der gesamten Familie der Flug am Abreisetag verweigert.
Das Landgericht verpflichtete das Portal auf Antrag des Verbraucherverbandes, es zu unterlassen, Flugreisen zu vermitteln, ohne auf die Notwendigkeit etwaiger für einen Zwischenstopp erforderlicher Durchreiseautorisierungen hinzuweisen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Portalbetreiberin hatte keinen Erfolg. Auch das OLG bescheinigte ihr ein wettbewerbswidriges Verhalten. Das Portal müsse alle für die Auswahlentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen, wenn der Buchungsprozess ausschließlich und vollständig auf seiner Internetseite stattfinde. Dazu zähle hier der Hinweis auf etwaige Durchreiseautorisierungen.
Zwar bestehe keine allgemeine Aufklärungspflicht des Unternehmers im geschäftlichen Verkehr. Die notwendige Autorisierung im Fall eines Zwischenstopps hält das OLG aber für eine wesentliche Information über die Dienstleistung "Flugreise". Ohne sie könne die Flugreise nicht angetreten und durchgeführt werden.
Der verständige Durchschnittsverbraucher benötige jedenfalls einen pauschalen Hinweis auf ein mögliches Erfordernis für eine informierte Entscheidung bei der Auswahl und Buchung der zur Vermittlung angebotenen Flüge und Flugvarianten. Er denke bei einer Flugbuchung möglicherweise an Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen für reine Zwischenstopps. Der Verbraucher sei im Informationsgefälle der Reisevermittlerin deutlich unterlegen. Die Durchführbarkeit der Reise spiele naturgemäß bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute eine Rolle, etwa, wenn infolge kurzfristigen Reiseantritts es für den Verbraucher unmöglich sei, in der verbleibenden Zeit noch ein Durchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenen Kosten beeinflussten üblicherweise die Auswahlentscheidung, merkt das OLG an.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Reisevermittlerin die Zulassung der Revision vor dem BGH beantragen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.01.2025, 6 U 154/24, nicht rechtskräftig