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Vermietung von Sportanlagen: Nur ausnahmsweise umsatzsteuerfrei
Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG; deren Kommanditanteile von einer Treuhandkommanditistin im eigenen Namen, aber für Rechnung zahlreicher "Miteigentümer" gehalten werden, die zugleich Mitglieder eines Golfclubs (Verein) sind. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb der vom Golfclub genutzten, ihr gehörenden Golfanlage. Der Verein darf die Golfanlage laut einem Nutzungsvertrag gegen ein bestimmtes Entgelt nutzen. Die Unterhaltung der Anlage (einschließlich der Gebäude) obliegt der Klägerin. Ebenso trägt sie die Verkehrssicherungspflicht und die öffentlichen Lasten und Abgaben der zur Nutzung überlassenen Grundstücke.
Die Klägerin hält die Überlassung der Golfanlage an den Verein für anteilig umsatzsteuerfrei. Dem ist das Finanzamt entgegengetreten – zu Recht, wie der BFH entschieden hat.
Die Vermietung von Sportanlagen sei nur dann gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn (abgesehen von der Überlassung der Sportanlage und von Betriebsvorrichtungen) keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Umfasst die Leistung hingegen nicht nur die passive Zurverfügungstellung der Sportanlage (und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen), sei die entgeltliche Überlassung regelmäßig nicht gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei.
Hier lägen für die Steuerbefreiung schädliche Leistungen der Klägerin vor. Sie sei daher in vollem Umfang steuerpflichtig. Denn sie habe dem Verein nicht nur die Golfanlage einschließlich aller Gebäude und Einrichtungen zur Nutzung überlassen, sondern die Golfanlage betrieben, sie unterhalten sowie die Pflicht zur Verkehrssicherung und die öffentlichen Lasten und Abgaben getragen. Die Klägerin habe ferner zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen die Mehrzahl der auf der Golfanlage tätigen, für den Betrieb zuständigen Mitarbeiter beschäftigt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.08.2023, XI B 89/22