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Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG: Zur Reichwerte

07.01.2022

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten (hier: 2014) zurück in das Jahr der Verschmelzung (hier: 2013) greift § 2 Absatz 4 Satz 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr sei ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 10d Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz zulässig, so das Finanzgericht (FG) Hamburg. Dies gelte selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.

Auf die klagende GmbH, die per 31.12.2012 über einen Verlustvortrag von rund 1,5 Millionen Euro verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2013 rückwirkend auf den 01.01.2013 die O GmbH verschmolzen worden. Per 31.12.2013 hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von rund 600.000 Euro erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von rund 600.000 Euro. Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp drei Millionen Euro. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag von rund 600.000 Euro auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG ab.

Das FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG versage allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstünden oder bereits entstanden seien. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandener Verluste sei dagegen selbst dann zulässig, wenn er – wie im Streitfall – ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet werde, deren Besteuerung § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordne.

Diese Auslegung, so das FG, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließe sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließe, als er aus Verlusten resultiere, die im Rückwirkungszeitraum entstanden seien. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, allein die Verlustnutzung bestehender beziehungsweise unmittelbar zu erwartender Verlustpositionen zu verhindern.

Weil bezüglich der Auslegung des § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG 2006 in der Fassung des Artikels 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, und zwar inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers "nicht ausgeglichene negative Einkünfte" darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, hat das FG die Revision zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt und läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 36/21.

Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2021, 1 K 244/19, nicht rechtskräftig

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