Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG:...

Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG: Verfassungsmäßigkeit auf dem Prüfstand

31.03.2022

Laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) steht erneut eine Regelung des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf der Kippe. Diesmal betreffe es den vollständigen Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von über 50 Prozent.

Der DStV kommt in seiner Stellungnahme zum Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg (2 K 245/17) an das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass auch § 8c S. 2 KStG a.F. (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. So würden Kapitalgesellschaften mit und ohne schädlichem Anteilseignerwechsel ungleich behandelt und das Trennungsprinzip durchbrochen. Herfür gebe es keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe.

Die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung, um Missbrauch zu bekämpfen, sei aus Sicht des DStV kein sachgerechter Grund für die Differenzierung. Unter die Regelung zum Verlustabzug fielen nicht ausschließlich typische Missbrauchsfälle wie der "Mantelkauf". Wie auch das BVerfG in einer früheren Entscheidung festgestellt habe (Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11), würden vielmehr viele Fälle von Anteilsübertragungen ohne missbräuchliche Gestaltung durch § 8c S. 2 KStG a.F. erfasst. Daher erachte der DStV die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Berechtigung zur Typisierung als überschritten.

Grundsätzlich gelte im Steuerrecht, dass das Steuersubjekt, das den Verlust erlitten hat, den Verlustabzug nutzen darf. Die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft sei hier von Bedeutung. Der DStV führt in seiner Stellungnahme aus, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft nicht regelmäßig angenommen werden kann, wenn ein Anteilseignerwechsel stattfindet. Vielmehr prägten auch Unternehmensgegenstand und Betriebsvermögen die wirtschaftliche Identität. Auch bei Wechsel des Mehrheitsanteilseigners könne nicht generalisierend davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft ändert. Daher sehe der DStV die Rechtsfolge des vollständigen Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 Prozent als nicht gerechtfertigt.

Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Grundgesetz kann nach Auffassung des DStV hingegen nicht angenommen werden. Zwar seien die Altgesellschafter vom Untergang der Verlustvorträge betroffen, da deren Beteiligung möglicherweise an Wert verliert. Die Altgesellschafter seien jedoch nicht Adressat der Regelung des § 8c KStG a.F., sodass diese Vorschrift nicht direkt in die Vermögenssphäre der Gesellschafter eingreift. Vielmehr sei aufgrund des Trennungsprinzips das Vermögen der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Vermögen ihrer Gesellschafter grundsätzlich selbstständig.

Der DStV spricht sich dafür aus, dass die Regelung des § 8c KStG in den ab 01.01.2016 geltenden Fassungen noch als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen werden kann. Hintergrund sei die Einführung des § 8d KStG zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag, erläutert der Verband. Durch die Möglichkeit der Verlustnutzung bei Fortführung des Geschäftsbetriebs werde die Regelung des § 8c KStG deutlich entschärft.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 29.03.2022

Mit Freunden teilen