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Verletzung des Diensthundes: Förster hat Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten

15.09.2022

Ein Förster hat bei Verletzung des Diensthundes Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten, auch wenn der Hund selbst nicht "im Dienst" war. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden klar.

Ein verbeamteter Förster verlangte von seinem Dienstherrn die Zahlung von Tierarztkosten. Der Jagdhund des Klägers begleitet ihn auch außerhalb des Jagdeinsatzes im Außendienst. Im Rahmen eines Kontrollgangs des Försters riss sich das Tier von der Leine los, wurde an den Bahngleisen von einem Zug erfasst und erlitt Verletzungen am Schwanz. Die Behandlung beim Tierarzt kostete etwa 2.000 Euro.

Das VG Wiesbaden gab der Klage auf Zahlung der Tierarztkosten statt. Die Voraussetzungen für den beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch lägen vor. Tiere seien zwar keine Sachen. Dennoch seien die für Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Die Schädigung des Hundes sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Die Kontrolle des Bewuchses an Bahnstrecken gehöre zu den Dienstpflichten des Försters. Der Jagdhund begleite den Kläger auch bei seinen Reviergängen, und nicht nur bei der Jagd, da der Hund Auslauf brauche.

Unbeachtlich sei, dass der Jagdhund im Unfallzeitpunkt selbst nicht "im Dienst" war, also selbst nicht für seine unmittelbare Aufgabenerfüllung – die Jagd – eingesetzt wurde. Zwar werde der Hund bei Kontrollgängen an der Bahnstrecke nicht benötigt. Der beamtenrechtliche Schadenersatzanspruch stelle jedoch nicht darauf ab, dass der Hund im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst dienstlich benötigt oder eingesetzt worden sei.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, 3 K 1799/19.WI, rechtskräftig

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