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Vergleichsportal Verivox: Muss eingeschränkte Marktauswahl offenlegen

20.10.2021

Das Vermittlungsportal Verivox darf seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nicht mehr anbieten, ohne ausdrücklich auf dessen eingeschränkte Marktauswahl hinzuweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Im Verivox-Vergleich waren laut vzbv nur Versicherer vertreten, die dem Unternehmen eine Provision zahlten. Fast die Hälfte der Anbieter habe gefehlt.

"Je weniger Anbieter berücksichtigt werden, desto weniger aussagekräftig ist ein Vergleich. Die für den Kunden besten Tarife am Markt sind dann vielleicht gar nicht mit dabei", sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. Deshalb müssten Verbraucher deutlich über eine eingeschränkte Marktauswahl informiert werden.

Nach der Mitteilung des vzbv hatte Verivox im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Der Vergleich habe aber nur Versicherer enthalten, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Fast die Hälfte der Anbieter habe gefehlt, darunter viele große Versicherer wie Allianz, HUK-COBURG, Continentale, WWK und Württembergische. Laut Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hätten die teilnehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes abgebildet.

Nach Auffassung des vzbv war für Verbraucher kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl beruhten. Die Internetseiten hätten zwar eine Liste enthalten, in der neben den teilnehmenden Versicherern auch nicht teilnehmende Gesellschaften aufgeführt waren. Doch diese Liste sei hinter einem unscheinbaren Link mit dem Titel "Teilnehmende Gesellschaften" versteckt gewesen. Sie habe auch keinen Hinweis auf den Marktanteil der nicht berücksichtigten Gesellschaften enthalten.

Das OLG sei der Auffassung des vzbv gefolgt, dass Verivox gegen die Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Danach seien Versicherungsmakler verpflichtet, ihrer Empfehlung eine hinreichende Zahl von Versicherern und auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zugrunde zu legen. Tun sie das nicht, müssten sie ausdrücklich auf die eingeschränkte Auswahl hinweisen – und zusätzlich mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen.

Die nur über den Link mit dem Titel "Teilnehmende Gesellschaften" erreichbare Liste mit den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften habe nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausgereicht. Die Bezeichnung des Links gebe keinen Anlass, dahinter nähere Angaben über eine eingeschränkte Marktauswahl zu vermuten. Es werde vielmehr offengelassen, ob es auch nicht teilnehmende Gesellschaften gebe und ob sie einen relevanten Marktanteil haben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die beschränkte Beratungsgrundlage liege daher nicht vor.

Das OLG habe außerdem beanstandet, dass Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlten. So mache das Unternehmen keine Angaben darüber, welche Informationen es dem Vergleich zugrunde gelegt und wie sie diese erlangt habe.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 18.10.2021 zu Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2021, 6 U 82/20, noch nicht rechtskräftig

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