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Verfahrensbeistände: Neue Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Behandlung

04.05.2023

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschäftigt sich mit der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen und weist in diesem Zusammenhang auf Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass hin.

So sei zum 01.01.2021 in § 4 Nr. 25 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ein neuer Buchstabe d angefügt worden. Mit der Ergänzung würden nunmehr Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt.

Der Gesetzgeber sei mit dieser Gesetzesänderung den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17.07.2019 (V R 27/17) aufgestellt hat. Danach bestehe an der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein besonderes Gemeinwohlinteresse. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand könne sich demnach auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Artikel 132 Absatz 1 g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.

Das ausführliche BMF-Schreiben ist als pdf-Datei auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.04.2023, III C 3 - S 7183/19/10003 :002

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