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Ver.di: Ist tariffähig

15.09.2022

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist tariffähig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Die Gewerkschaft könne somit Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.

Ver.di wurde 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist unter anderem für die Pflegebranche zuständig. Der Antragsteller – ein Arbeitgeberverband für Pflegeeinrichtungen in Deutschland – hat die Feststellung begehrt, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist. Ihr fehle in diesem Bereich die erforderliche – durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelte – Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Hilfsweise hat der Antragsteller geltend gemacht, ver.di sei bezogen auf ihren gesamten satzungsmäßigen Organisationsbereich tarifunfähig.

Das in erster Instanz zuständige Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem BAG erfolglos. Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarifunfähigkeit gerichtete Hauptantrag sei unzulässig, so das BAG. Die Tariffähigkeit sei die rechtliche Fähigkeit, im selbst beanspruchten Organisationsbereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler abzuschließen. Diese Fähigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des BAG für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gebe es nicht.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Hilfsantrags war laut BAG unzulässig. Damit stehe rechtskräftig fest, dass ver.di tariffähig ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 24/21

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