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Verbraucherschutz: Vertragsklausel zur Einnahmenabgabe junger Sportler möglicherweise missbräuchlich

25.03.2025

Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann missbräuchlich sein. Das nationale Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen, entschied aktuell der Europäische Gerichtshof.

Im Jahr 2009 schloss ein minderjähriger, durch seine Eltern vertretener, junger Sportler einen Vertrag mit einem lettischen Unternehmen, das Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere anbietet. Ziel dieses Vertrags war es, dem jungen Sportler eine erfolgreiche Karriere als Berufssportler im Basketball zu ermöglichen. Der für eine Dauer von 15 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Reihe von Dienstleistungen vor, wie u. a. Training unter der Aufsicht von Fachleuten, sportmedizinische Leistungen, psychologische Begleitung sowie Unterstützung im Bereich Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung.

Im Gegenzug verpflichtete sich der junge Sportler, falls er Berufssportler wird, diesem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 10 % sämtlicher während der Laufzeit des Vertrags erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit dem betreffenden Sport zu zahlen, sofern diese Einnahmen mindestens 1 500 Euro pro Monat betrugen. Da sich die Einnahmen des jungen Sportlers, der inzwischen Profi-Basketballspieler geworden ist, aus Verträgen mit Sportvereinen auf insgesamt über 16 Mio. Euro belaufen, müsste er 10 % dieses Betrags an das fragliche Unternehmen zahlen, d. h. mehr als 1,6 Mio. Euro.

Die Sache wurde bei den lettischen Gerichten anhängig gemacht, die die fragliche Vertragsklausel für missbräuchlich hielten. Das betroffene Unternehmen legte Kassationsbeschwerde beim lettischen Obersten Gericht ein, das beschloss, dazu den Gerichtshof zu befragen. Dieses Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie gegebenenfalls einer entsprechenden Klausel entgegensteht. In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie auf diesen Sachverhalt tatsächlich anwendbar ist. Er weist jedoch darauf hin, dass die Richtlinie vorsieht, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht im Einzelnen ausgehandelter Vertragsklauseln weder die Klauseln zum Hauptgegenstand des Vertrags noch die Klauseln zur Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Eine Klausel, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, fällt aber unter diese Ausnahme, so dass ein nationales Gericht ihre Missbräuchlichkeit nur beurteilen kann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Das nationale Recht kann jedoch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher vorsehen. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel selbst in den Fällen prüfen, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde.

Zu der Frage, ob die streitige Klausel klar und verständlich abgefasst ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie auch ein Transparenzgebot enthält. In diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich abgefasst angesehen werden.

Darüber hinaus verursacht eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden loyalen und billigen Marktpraktiken in Bezug auf das Entgelt im betreffenden Sportbereich sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines Vertrags, von dem dieser abhängt, zu beurteilen. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags minderjährig war und dieser Vertrag von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel relevant.

Des Weiteren kann ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags festgestellt hat, nicht den vom Verbraucher zu zahlenden Betrag auf die Höhe der Kosten herabsetzen, die dem Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags tatsächlich entstanden sind.

Hinweis: Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.

EuGH, Pressemitteilung vom 20.3.2025 zu Rechtssache C-365/23 (Arce)

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