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Verbot der Bezeichnung als »Rum, Gin und Whiskey« bei nahezu alkoholfreien Getränken
Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts(HansOLG) hat entschieden, dass die Verwendung der geschütztenSpirituosenbezeichnungen »Rum, Gin und Whiskey« sowie die zusätzlicheBezeichnung »American Malt« für nahezu alkoholfreie Getränke verboten ist.Damit dürfen nur solche Getränke als »Rum, Gin und Whiskey« bezeichnet werden,in denen auch »Rum, Gin und Whiskey« drin ist.
Der Fall
Ein Verband der Spirituosenindustrie wendet sich gegen einStartup-Unternehmen, das in Deutschland nahezu alkoholfreie Getränke alsAlternative zu klassischen Spirituosen vertreibt. Der Spirituosenverbandmacht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegendie EU-Spirituosenverordnung 2019/787 (SpirituosenVO) geltend. DieProdukte der streitgegenständlichen Linie werden durch den Einsatz einerBasisessenz hergestellt. Diese wird im weiteren Verlauf mit Wasser, Aromen undeinigen Zusatzstoffen versetzt. Das Endprodukt hat einen Alkoholgehalt von 0,3% vol. Das Unternehmen bewarb die streitgegenständlichen Produkte mit denWerbeaussagen »This is not Rum«, »This is not Gin« und »This is not Whiskey«bzw. mit »alkoholfreie Alternative zu…«, »schmeckt nach…« und »auf Basisvon …«. Dabei enthielt das Produkt mit der Bezeichnung »This is notWhiskey« noch den Zusatz »American Malt«.
In erster Instanz hatte der Spirituosenverband nur zum TeilErfolg. Das Landgericht Hamburg hatte seiner Klage mit Urteil vom 24.07.2025,Az. 416 HKO 51/24, hinsichtlich des Klageantrags, der die geschütztenSpirituosenbezeichnungen »Rum, Gin und Whiskey« betraf, stattgegeben.Hinsichtlich des weiteren Klageantrags, der die zusätzliche Bezeichnung»American Malt« betraf, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. BeideParteien wendeten sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
Die Entscheidung des HansOLG
Der 3. Zivilsenat des HansOLG gab dem Spirituosenverbandinsgesamt Recht. Seine Berufung hatte Erfolg. Das Startup-Unternehmen wurde inzweiter Instanz nunmehr auch zur Unterlassung der Bezeichnung »American Malt«verurteilt. Bei der Bezeichnung »American Malt« handele es sich nach Auffassungdes 3. Zivilsenats um eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung aufdie Spirituosenkategorie Whiskey.
Die Berufung des Startup-Unternehmens hatte dagegen keinenErfolg. Der 3. Zivilsenat bestätigte insofern das landgerichtliche Urteil.Dieses hatte die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen »Rum,Gin und Whiskey« erstinstanzlich bereits verboten. Die Verwendung derBezeichnung »Rum, Gin und Whiskey« sei auch nach Auffassung des3. Zivilsenats bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines nahezualkoholfreien Getränks nach der SpirituosenVO verboten. Der Senat hat sichinsofern der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in derRechtssache C-563/24 angeschlossen. Die streitgegenständlichen Produkteerfüllten aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0.3 % vol nicht dieAnforderungen der betreffenden Spirituosenkategorien. Dementsprechendseien auch die verwendeten Zusätze »This is not…«, »alkoholfreieAlternative zu …«, »schmeckt nach…«, »auf Basis von…« verboten.
Hanseatisches OLG, Mitteilung zu Urteil vom 02.04.2026, Az.3 U 57/25 (nicht rechtskräftig)