Häusliche Gewalt: Eilantrag zur Anordnung vorläufiger Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat möglich
Zwei gegen einen: Halterin von zwei Hunden haftet zu zwei Dritteln
Verabredete Schlägerei: Kein Schmerzensgeld wegen Verletzung
Gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn es bei einerverabredeten Prügelei zu Verletzungen kommt? Hierüber hatte das PfälzischeOberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Verfahren zwischen zwei Männern zuentscheiden – und hat Schmerzensgeld versagt.
Die beiden zerstrittenen Männer hatten sich zunächst perWhatsApp gegenseitig provoziert und beleidigt. Die Chat-Unterhaltung endete mitder Verabredung zu einem Treffen am späten Abend auf einem abgelegenenParkplatz ohne Kameraüberwachung. Die beiden Streithähne hatten vereinbart,dass jeder dort allein in die "Mann gegen Mann"-Situation gehensollte. Der eine kam zum Treffpunkt, führte ein Tierabwehrspray mit sich undließ sein Handy in der Tasche mitlaufen. Nach der Ankunft kam es dann ohnelange Vorrede zu einer Prügelei. In deren Verlauf stürzte er und zog sich einelangwierige Verletzung am Knie zu
Daraufhin machte er vor dem Landgericht Zweibrücken geltend,der andere habe ihn in einen Hinterhalt gelockt und sei auf ihn losgegangen. Erhabe ihn heftig gestoßen wodurch er gestürzt sei. Seine Verletzung habe derandere verschuldet. Dieser sei ihm daher zur Zahlung von Schadensersatz undSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.500 Euro verpflichtet.
Das Landgericht (LG) hat die Klage in erster Instanzabgewiesen. Es stellte nach Befragung der beiden Männer und von drei Zeugenfest, dass der verletzte Mann zwar nicht in die Verletzung eingewilligt habe,sich aber bewusst in eine Situation begeben habe, in der eine körperlicheAuseinandersetzung zu erwarten gewesen sei. Das LG war nicht davon überzeugt,dass es ihm um eine bloße Aussprache gegangen sei. Der andere Mann sei dahervon der Haftung gänzlich freizustellen.
Auch im Berufungsverfahren folgte das OLG der Argumentationdes verletzten Mannes nicht. Das Gericht betonte, dass derjenige keinenSchadensersatz verlangen könne, der sich freiwillig in eine Situation begebe,in der es schlicht dem Zufall geschuldet sei, wer verletzt werde. UnterBerücksichtigung aller Umstände – dem vorbelasteten Verhältnis der Männer, denvorherigen wechselseitigen Beleidigungen und Provokationen, der bewusstenEntscheidung für den abgelegenen Parkplatz ohne Kameraüberwachung als Treffpunkt,dem Mitführen des Tierabwehrsprays und dem Mitlaufenlassen des Handys – scheideeine Haftung aus.
Das OLG unterstrich dabei die Grundsätze des deutschenDeliktsrechts, wonach der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich sei,bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt habe. Dies könne –wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall – bis hin zu dem gänzlichen Entfalleiner Haftung gehen. Nach einem entsprechenden Hinweis des OLG hat derGeschädigte seine Berufung zurückgenommen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschlussvom 04.11.2025, 8 U 19/24