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Vagina und Penis im Großformat: Eltern eines Grundschülers scheitern mit Eilantrag gegen Unterrichtsmaterial
Die Eltern eines Grundschülers waren mit den Unterrichtsmaterialien, die die Schule ihres Sohnes im Sexualkundeunterricht verwendete, nicht einverstanden und begehrte im Wege eines Eilantrages, dem zuständigen Schulamt die Benutzung der Materialien zu untersagen. Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg lehnte den Eilantrag ab.
Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf die Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht ihres Sohnes. Zwar könnten Eltern die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung von dem Staat verlangen. Danach hätten Schulen den Versuch einer Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, unterlassen.
Nach einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergänze aber die schulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Daraus lasse sich jedoch kein Anspruch der Eltern darauf, dass bestimmte Unterrichtsmaterialien verwendet oder auch nicht verwendet werden sollen, herleiten.
Auch aus den Grundrechten folge grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht der Eltern bezüglich der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht ausnahmsweise in Anbetracht der konkret geplanten Unterrichtsgestaltung. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Unterricht ausgewählten Kopiervorlagen nicht dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz entsprechen oder für Grundschulkinder der vierten Klasse nicht geeignet wären, sah das Gericht nicht.
Insbesondere die von den Eltern als "Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter", "entbindende Frau«, "Vagina im Großformat" und "Penis im Großformat" beschriebenen Bilder verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Unterrichtsmaterialien seien vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in vollem Umfang gedeckt. Es gehe bei dem Bildmaterial offensichtlich nur um die Wissensvermittlung biologischer Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben würden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hätte.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 11.06.2025, 10 L 717/25, nicht rechtskräftig