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Urteilsbegründung: LIDL-Werbung »Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger« ist irreführend
Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn demDiscounter LIDL verboten, mit dem Slogan »Sofort dauerhaft 50010 Produktegünstiger« zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftlicheUrteilsbegründung vor.
Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführungder Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnenFiliale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wieLIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.
Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse,dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe unddies gemeint sei. Die Anzahl »500« sei zutreffend ermittelt, indem regionaleAngebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondertgezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagendenVerbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkreteListe hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.
Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht dieIrreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbrauchermache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken.Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkennenicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nichtersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten unddaher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelneFiliale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumThema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware ineinzelnen Filialen.
Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizitwerde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten.So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klarund die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext »Bezogen auf die Anzahlder in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. DiePreissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen« beinhalteentgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere.Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenktseien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit.
Das Urteil kann binnen eines Monats nach dessen Zustellungmit der Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart angefochten werden.
LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 30.03.2026 zum Urteil 21O 77/25 KfH vom 19.02.2026