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Urheberrechtsverletzung: «YouTube» muss keine E-Mail-Adressen oder Telefonnummern herausgeben

11.12.2020

Betreiber einer Videoplattform (hier: "YouTube") müssen keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Der BGH hat das Verfahren zunächst ausgesetzt, um europarechtliche Fragen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Sodann hat er der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Absatz 3 Nr. 1 Urhebergesetz (UrhG) schließe die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasse auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen, so der BGH.

Der Begriff "Anschrift" im Sinne von § 101 Absatz 3 Nr. 1 UrhG decke sich mit dem Begriff "Adressen" in Artikel 8 Absatz 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift sei nach dem auf die Vorlageentscheidung Urteil des EuGH dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Absatz 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Artikel 8 Absatz 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach sei eine weitere (dynamische) Gesetzesauslegung durch den BGH ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung des § 101 Absatz 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von "Namen und Anschrift" im Sinne von § 101 Absatz 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2020, I ZR 153/17

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