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Unliebsame Höckernase gerichtet: Chirurgin darf auf Instagram keine Vorher-/Nachher-Bilder zeigen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einerÄrztin eine vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einenmedizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff untersagt. Das imHeilmittelwerbegesetz stehende Werbeverbot greife – auch wenn es sich nicht umklassische Vorher-/Nachher-Werbung handele.
Eine Fachärztin für plastische, rekonstruktive undästhetische Chirurgie berichtete auf ihrem Instagram-Account über eine beieiner Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägterNasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- undVideobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinischindiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das OLG hält die Werbung für unzulässig. Nach demHeilmittelwerbegesetz dürfe für operative plastische-chirurgische Eingriffe "nichtmit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung desKörperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden".Das Gesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zurVeränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit.
Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich diePatientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrerursprünglichen Höckernase gelitten habe. Es sei weder dargetan nochersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nasemedizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reineSchönheitsoperation gewesen sei, ließ das OLG offen. Denn die Ärztin habe nichtmit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indiziertenTeilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der reinästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe sie durch vergleichende Darstellung desKörperzustandes beziehungsweise Aussehens vor und nach dem Eingriff mit derWirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgenerschienen. Die Beiträge seien von jung nach alt sortiert gewesen. Derangesprochene Verkehrskreis habe sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauenkönnen und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastischeOperation verändert habe.
Das OLG geht von einer vergleichenden Darstellung aus, auchwenn die Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Ärztin nichtunmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesenseien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durchsuggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise denmit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschädenaussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen.Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsseauch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichenInstagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in nochstärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mitgesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reineVorher-/Nachher-Fotos.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Per Beschwerdekönnte die Ärztin die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2025,6 U 40/25, nicht rechtskräftig