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Unfallverursachung durch alkoholisierten Fahrzeugführer

26.03.2025

Das Landgericht Flensburg hat die Klage eines Fahrzeugführers, der im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte, abgewiesen.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr morgens seine Lebensgefährtin zu einem Arzttermin. Aus der Gegenrichtung kam in einiger Entfernung ein LKW mit Anhänger entgegen. Der LKW fuhr mittig auf der Straße, um nach rechts auf ein Grundstück abzubiegen. Der Mann fuhr auf den abbiegenden LKW zu und kollidierte mit dem ausschwenkenden Anhänger. Nach der Kollision, bei der sein Auto auf der linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt wurde, setzte der Mann seine Fahrt zunächst fort. Er fuhr seine Lebensgefährtin zum Arzt. Als der Mann nach 10 Minuten wieder an der Unfallstelle erschien, ergab sich für die Polizei der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Eine Blutuntersuchung ergab eine Wert von 1,31 Promille. Im Nachgang verlangte der Mann vom Unfallgegner die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Autos. Zunächst gab der Mann an, dass er am Vorabend mit Bekannten viel Alkohol getrunken habe. Später behauptete der Mann, er sei im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen und habe erst nach dem Unfall viel Alkohol getrunken. Zudem war der Mann der Ansicht, dass der Unfall nicht auf eine vermeintliche Trunkenheit zurückzuführen sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Unfall auf die absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht die Lebensgefährtin des Mannes als Zeugin vernommen und ein Unfallrekonstruktionsgutachten über den Hergang des Unfalls eingeholt. Dabei ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Mann im Zeitpunkt des Unfalls mit einem Blutalkoholwert von 1,31 Promille alkoholisiert gewesen sei. Aus dem Unfallrekonstruktionsgutachten hat sich für das Gericht ergeben, dass ein nüchterner Fahrzeugführer das Abbiegemanöver des LKW frühzeitig erkannt hätte und den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte verhindern können.

Rechtlicher Hintergrund: Alkohol im Straßenverkehr

In Deutschland gelten die folgenden Promillegrenzen:

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot.

  • 0,3 Promille: Ab hier beginnt die relative Fahruntüchtigkeit. Bereits ab diesem Wert kann eine Strafe drohen, wenn Fahrfehler oder ein Unfall passieren.

  • 0,5 Promille: Ab diesem Wert drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot – auch ohne auffälliges Fahrverhalten.

  • 1,1 Promille: Ab hier gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Es drohen Führerscheinentzug, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Bei einem Unfall kann die eigene Haftpflichtversicherung einen alkoholisierten Fahrer in Regress nehmen. Auch bei Voll- und Teilkaskoversicherungen kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen.

LG Flensburg, Mitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil 12 O 115/24 vom 11.03.2025 (nrkr)

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