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Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch: Zur Anwendung aktueller BFH-Rechtsprechung
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)dreht sich um die unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter einesGewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch und ein hierzu kürzlich ergangenesUrteil des Bundesfinanzhofes (BFH).
Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens einesGewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führe derVorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegedarin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 6Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), so der BFH (Urteilvom 29.01.2025, X R 35/19).
Das gelte für einen aktiven wie für einen verpachtetenGewerbebetrieb. Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter würdenPrivatvermögen des Erwerbers. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt derNießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person desVorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb laut BFH nach § 6 Absatz 3Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit desVorbehaltsnießbrauchers fortführt.
Die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebeunter Vorbehaltsnießbrauch sei dagegen weiterhin zu Buchwerten nach § 6 Absatz3 EStG möglich. Entsprechendes gilt nach dem BFH-Urteil für die Übertragungeines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neueGesellschafter Mitunternehmer wird, sowie wenn Vorbehaltsnießbrauch bei derunentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen (§ 6 Absatz3 Satz 1 Hs. 2 Alt. 1 EStG) oder bei der Übertragung eines Teils einesMitunternehmeranteils (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 EStG) vereinbart ist.
Für die Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unterVorbehaltsnießbrauch hatte der BFH bereits mit Urteil vom 25.01.2017 (X R59/14) die Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG versagt.
Das BMF stellt zur Anwendung der Urteilsgrundsätze beiÜbertragungen aktiver Gewerbebetriebe klar: Die Urteilsgrundsätze seien füralle Übertragungen ab 17.04.2025 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durchden BFH) anzuwenden. In diesen Fällen sei eine Buchwertfortführung beiÜbertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Absatz 3EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich. Bei Übertragungenvor dem 17.04.2025 gelte: Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum derÜbertragung noch nicht bestandskräftig, seien die Urteilsgrundsätzegrundsätzlich anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag desNießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers könnten in diesen Fällenunverändert die Buchwerte nach § 6 Absatz 3 EStG aus Vertrauensschutzgründenfortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben lautBMF beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.10.2025, IV C 6 -S 2240/00044/019/033