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Umzug: Finanzverwaltung erkennt höhere Pauschalen an

29.09.2021

Wer aus Gründen des Arbeitsplatzes umzieht, kann Umzugskosten von der Steuer absetzen. Nun hat das Bundesfinanzministerium neue Umzugspauschalen veröffentlicht, die rückwirkend ab dem 01.04.2021 gelten und ab dem 01.04.2022. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin. Zudem könnten auch Nachhilfekosten für Kinder steuerlich berücksichtigt werden. Wer aus privaten Gründen umzieht, könne Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Wer berufsbedingt die Wohnung wechselt, habe gute Chancen, dadurch seine Steuern zu reduzieren. Neben Einzelkosten, etwa für einen Makler, Fahrtkosten oder Kosten für die Spedition sei zusätzlich ein Pauschbetrag für "sonstige Umzugskosten" abziehbar. Im Juli 2021 habe das Bundesfinanzministerium nun aktuelle Umzugspauschalen veröffentlicht. Das heiße, dass für Umzüge, die ab dem 01.04.021 (und 01.04.2022) abgeschlossen werden, jeweils höhere Beträge für die sonstigen Umzugsauslagen gelten.

Arbeitnehmer, die wegen ihres Berufs ab dem 01.04.2021 umziehen, können laut BdSt zunächst eine Pauschale von 870 Euro (ab 01.04.2022: 886 Euro) als Werbungskosten ansetzen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, das mit umzieht, wie etwa Ehepartner, Kinder, Stief- oder Pflegekinder, könne ein Betrag von jeweils 580 Euro (590 Euro) hinzugerechnet werden. Wer umzieht, aber bislang keine eigene Wohnung hatte oder nicht in eine eigene Wohnung zieht, könne bei einem Wohnortwechsel zumindest eine Pauschale von 174 Euro (177 Euro) geltend machen. Benötigen die Kinder Nachhilfeunterricht aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels, seien auch diese Kosten steuerlich absetzbar. Für Umzüge ab April könnten Nachhilfekosten für jedes Kind bis zum Höchstbetrag von 1.160 Euro (1.181 Euro) berücksichtigt werden.

Wer aus privaten Gründen Haus oder Wohnung wechselt, könne die Kosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistung sowie die vom Profi durchgeführten Reparaturen als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 17.09.2021

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