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Umsatzsteuer: Verlängerung der Übergangsfrist für Reverse-Charge-Verfahren bis Ende 2025

15.02.2022

Die Europäische Kommission schlägt vor, die Übergangsfrist für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Dazu muss die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert werden. Dies teilt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit.

Mit ihrem neuen Vorschlag wolle die Kommission die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten erneut verlängern, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, so der DStV. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren solle der Betrug bei der Lieferung bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände beziehungsweise der Erbringung bestimmter Dienstleistungen bekämpft werden. Die in Artikel 199a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie festgesetzte Befristung sei ursprünglich nur bis zum Jahr 2015 vorgesehen gewesen, dann bis zum Jahr 2018. Sie sei dann noch einmal bis zum 30.06.2022 verlängert worden. Nun solle die Verlängerung bis zum 31.12.2025 erfolgen.

Der DStV hat begrüßt die erneute Verlängerung der Übergangsfrist, fordert aber zugleich, dass das Reverse-Charge-Verfahren fest im lange angekündigten, endgültigen Mehrwertsteuersystem der EU verankert wird.

Die EU-Kommission gebe sich zuversichtlich, dass der Verlängerungszeitraum bis Ende 2025 ausreichend sei, damit das endgültige Mehrwertsteuersystem bis dahin in Kraft treten kann. Doch sei bereits zuvor mit demselben Argument die Verlängerungsfrist bis zum 30.06.2022 festgelegt worden. Deshalb habe die Kommission für den Fall, dass das endgültige Mehrerststeuersystem noch länger auf sich warten lässt, schon einmal angekündigt, dass die Übergangsfrist in diesem Fall noch einmal verlängert werden könnte – frei nach dem Motto "Nothing is more permanent than the temporary".

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 14.02.2022

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