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Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit: Zur Bemessungsgrundlage

09.11.2021

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gibt es ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), mit dem ein Schreiben vom 05.07.1994 (IV C 3-S 7200-80/94) ergänzt wird.

Danach ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung bei Geldspielgeräten der – nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums – mittels Zählwerks ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05.05.1994, C-38/93). Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt.

Wie das BMF mitteilt, werden die Salden nach folgendem Schema ermittelt:

Einwurf

- Auswurf

= Saldo (1)

- Erhöhung des Auszahlvorrats oder

+ Verminderung des Auszahlvorrats

+ Nachfüllungen

- Entnahmen

- Fehlbeträge

= elektronisch gezählte Kasse

+ Entnahme

- Nachfüllungen

= Saldo (2)

Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ist der Saldo (1) heranzuziehen.

Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.11.2021, III C 2 - S 7200/19/10003 :005

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