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Umgefallenes Verkehrsschild: Baulogistikdienstleister haftet bei verletzter Verkehrssicherungspflicht
Ein mobiles Verkehrsschild fällt um und beschädigt dabei einparkendes Kfz. Der verkehrssicherungspflichtige Aufsteller des Schildes, ein Baulogistikdienstleister,haftet, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.
Der Mitarbeiter einer Firma parkte sein Firmenfahrzeug innerstädtischam rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, das auf demangrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Noch am selben Tag stürzte das Schildauf das Fahrzeug, es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 3.550 Euro amWagen.
Die Firma verlangte vom mutmaßlichen Aufsteller desSchildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadensersatz. Die Klage war vor demAG München erfolgreich.
Der Baulogistikdienstleister sei verkehrssicherungspflichtig.Verpflichtet sei, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und inder Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dasstreitgegenständliche Verkehrsschild sei durch Aufkleber des Dienstleistersgekennzeichnet. Dadurch lasse sich die Gefahrenquelle grundsätzlich seinemVerantwortungsbereich zuweisen; auch beherrsche er die Gefahrenquelle. DerDienstleister trage zwar vor, dass er nicht der richtige Beklagte sei. DieseEinwendung ist laut Gericht aber bis zuletzt unsubstantiiert geblieben.
Erforderlich und zumutbar sei das Erfüllen vonStandsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eineanschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheitenzuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, sei erforderlich undzumutbar, so das AG München.
Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte desVerkehrszeichens sei davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse schonnicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfülltwar, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile derFußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zumUnfallzeitpunkt spreche selbst bei ursprünglicher Einhaltung derStandsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, derbei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung derStandsicherheit durch den Baulogistikdienstleister hätte auffallen undbeseitigt werden müssen.
Zudem sei den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dassdas Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt unddaher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem etwaigen Umfallenabgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2025, 223 C 19279/24, rechtskräftig