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Überholen mit Fahrrad: Kein genereller Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten

28.09.2021

Ein Radfahrer, der innerstädtisch einen anderen Fahrradfahrer überholen möchte, muss hierbei nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis zwei Meter einhalten. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies hebt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hervor.

Der Kläger war mit dem Fahrrad auf einer Straße im Oldenburger Stadtgebiet unterwegs; der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt eines Häuserblocks. Dabei fuhr er langsam und unsicher. Der Kläger fuhr eine kurze Strecke hinter dem Beklagten her und setze dann zum Überholen an. Weil der Beklagte in diesem Moment mit seinem Fahrrad erheblich nach links ausschwenkte, kam es zu einer Kollision. Der Kläger fiel zu Boden, seine Schulter war verrenkt, eine Sehne gerissen. Er musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden und war eine Woche krankgeschrieben. Es folgte eine längere Physiotherapie.

Das Landgericht (LG) hatte das Begehren des Klägers nach Schmerzensgeld und Schadenersatz zurückgewiesen. Der Kläger hätte nicht überholen dürfen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Metern zum Beklagten nicht habe einhalten können.

Das OLG sieht dies anders. Ein Überholen setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Meter voraus – dies würde bedeuten, dass Fahrradfahrer sich fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen dürften. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.

Im konkreten Fall weise der Radweg eine ausreichende Breite zum Überholen aus, zumal er nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt sei. Der Beklagte habe durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Den Kläger treffe aber ein hälftiges Mitverschulden, weil er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.

Der Beklagte müsse dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zahlen, sowie die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung) ersetzen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.09.2021, 2 U 121/21, rechtskräftig

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