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Übergang von Betriebsrentenansprüchen: Bei Vorfälligkeit gesetzlicher Zinssatz anzuwenden

20.05.2021

Bei der nach § 46 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Absatz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Absatz 2 InsO anzuwenden.

Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 01.10.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 Prozent ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Absatz 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch.

Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von vier Prozent gemäß § 246 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger verlangt die Feststellung weiterer 3.833 Euro – die bestrittene Differenz – zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Zwar sei in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag – wie monatlichen Rentenleistungen – auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht, so das BAG. Insoweit sei jedoch – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen – nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibe es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führe für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB in Höhe von vier Prozent.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2021, 3 AZR 317/20

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