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Uckermark: Bebauungsplan für großflächigen Solarpark ungültig

13.02.2026

Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für einegroßflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat dasOberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Im Jahr 2021 setzte die Vertretung der Gemeinde einenBebauungsplan fest, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieErrichtung und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf einerbisherigen circa 128 Hektar großen Ackerfläche zu schaffen. DieserBebauungsplan ist einer von insgesamt drei parallel aufgestelltenBebauungsplänen, die im Gemeindegebiet unweit voneinander entfernt dieErrichtung großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglichen sollten.

Gegen den Bebauungsplan mit dem größten räumlichenGeltungsbereich erhob eine Umweltvereinigung gegenüber der Gemeinde zahlreicheRügen formeller und materieller Art. Er machte insbesondere geltend, derStandort sei aus umwelt- und naturschutzrechtlichen Gründen unzutreffendbewertet worden. 2023 beantragte er beim OVG daher, den Bebauungsplan fürunwirksam zu erklären.

Dieser Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Dem OVG zufolgeließ sich schon nicht feststellen, dass die Gemeinde bei der durchgeführtenÖffentlichkeitsbeteiligung – wie gesetzlich vorgeschrieben – eine von ihr inAuftrag gegebene Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlichwar und daher als wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat. Abgesehen davonsei der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zuerklären. Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagengeeignet sei, enthalte sowohl einen Ermittlungs- als auch einenBewertungsfehler.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht dieMöglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die dasBundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2026,OVG 2 A 4/23, nicht rechtskräftig

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