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Trotz chronischer Herzkrankheit: Kein Anspruch auf vorgezogene Corona-Impfung

05.02.2021

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Priorisierungen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) nicht zu beanstanden sind. Deswegen lehnte es den Eilantrag eines 73-jährigen Mannes, der an einer chronischen Herzkrankheit leidet, auf eine unverzügliche Impfung im Rahmen der höchsten Priorität ab.

Der Arzt des Antragstellers hatte ihm aufgrund der Erkrankung ein erheblich erhöhtes Risiko eines komplikativen COVID-Verlaufs bescheinigt, weswegen eine frühzeitige SARS-CoV-2-Impfung zwingend indiziert sei.

Nachdem der Antragsteller über die zentrale Impfhotline erfahren hatte, dass eine Impfung in der ersten Gruppe mit höchster Priorität für ihn ausgeschlossen sei, stellte er einen gerichtlichen Eilantrag. Er beanstandete, dass die Bundesregierung die Impfgruppen ausschließlich nach dem Alter eingeteilt hat und nicht nach anderen Risiken wie Vorerkrankungen. Weil seine Frau Grundschullehrerin sei und mit Schülern Kontakt habe, könne er sich nur begrenzt selbst schützen. Außerdem habe er zwei jugendliche Kinder.

Das LSG hat festgestellt, dass der Mann keinen Anspruch auf eine unverzügliche Impfung im Rahmen der höchsten Priorität habe. Er gehöre vielmehr zur Priorisierungsstufe 2. Die Knappheit der Impfstoffe ermögliche die Teilhabe an der Impfung nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und erfordere eine Priorisierung, die – unabhängig von der Frage einer möglichen Zuständigkeit des parlamentarischen Gesetzgebers – grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Sie entspreche den Beschlussempfehlungen der Ständigen Impfkommission.

Die vorrangige Impfung von Personen ab 80 Jahren überzeuge, weil damit viele schwere Erkrankungsfälle und Todesfälle verhindert werden könnten. Dies diene dem Individualschutz wie dem Schutz der Allgemeinheit vor Überlastung der Versorgungssysteme. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die weiteren Differenzierungen ab Stufe 2 und Stufe 3 wissenschaftlich fundiert seien. Dem Risiko des Mannes werde mit einer Zuordnung zur Kategorie 2 ausreichend Rechnung getragen, auch wenn sich seine Frau als Grundschullehrerin Kontakten außerhalb des eigenen Haushalts nicht vollständig entziehen könne. Denn gleiches gelte auch für andere Bereiche wie Lebensmittel- und Drogeriemärkte, Erzieher oder Angestellte in Apotheken und Arztpraxen; es fehle daher am atypischen Risiko.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2021, L 5 SV 1/21 B ER

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