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Trinkgeld: Mindert Anspruch auf Arbeitslosengeld II nur unter bestimmten Voraussetzungen

18.07.2022

Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich.

Anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landessozialgericht angenommen, handele es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen, hebt das BSG hervor. Es sei vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folge, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht gerechtfertigt wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 13.07.2022, B 7/14 AS 75/20 R

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