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Trennung: Beim Abzug von Kinderbetreuungskosten Haushalt entscheidend

20.07.2022

Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je begünstigtem Kind, als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen müssen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes anfallen. Strittig ist, ob das Erfordernis der "Haushaltszugehörigkeit" verfassungsgemäß ist. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Thüringen hin.

Im zugrunde liegenden Fall ist der Kläger laut Steuerberaterverband Vater einer minderjährigen Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter habe ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Der Kläger habe im Jahr 2020 das so genannte Residenzmodell praktiziert, wonach er den Barunterhalt schuldet und die Kindesmutter die Betreuung. Er leiste keinen Ehegattenunterhalt.

Die Tochter habe im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule besucht. Für den Besuch des Kindergartens habe die Kindesmutter unbar jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro bezahlt. Der zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtete Kläger habe der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag erstattet.

Der Kläger habe für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 Euro als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt. Das Finanzamt lehnte dies laut Steuerberaterverband ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehört habe.

Auch das FG Thüringen ließ nach Angaben des Lohnsteuerverbandes einen Kostenabzug nur bei demjenigen Elternteil zum Abzug zu, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Dem kostentragenden Vater sei der Abzug von Kinderbetreuungskosten verwehrt worden.

Gegen diese Entscheidung sei ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 9/22 anhängig. Vergleichbare Verfahren sollten offengehalten werden, rät der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 11.07.2022 zu Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 01.02.2022, 3 K 210/21, nicht rechtskräftig

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