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Transsexuelle Person: Muss Ausweis an das gelebte Geschlecht anpassen können

05.09.2025

Wer transsexuell ist, hat ein Recht darauf, sich entsprechend seinem gelebten Geschlecht ausweisen zu können – und zwar auch dann, wenn keine geschlechtsangleichende Operation stattgefunden hat. Das stellt Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Richard de la Tour mit Blick auf die Rechtslage in Bulgarien klar.

Eine Staatsangehörige dieses EU-Landes war bei der Geburt als männlich registriert worden. Nach einer Hormonbehandlung lebt die transsexuelle Person inzwischen als Frau. Ihr von ihren Identitätsdokumenten abweichendes Erscheinungsbild bereitet ihr im Alltag oft Probleme – unter anderem bei der Jobsuche. Daher begehrt sie die rechtliche Anerkennung als Frau und Umschreibung ihrer Identitätsdokumente.

Das wurde ihr verweigert: Die bulgarischen Gerichte sehen aufgrund der bulgarischen Regelungen in ihrer Auslegung durch das dortige Verfassungsgericht keine Möglichkeit, dem Begehren der Frau zu entsprechen.

Mit EU-Recht vereinbar ist das indes nicht, meint Generalanwalt de la Tour. Aus dem Recht auf Unversehrtheit der Person und dem Recht auf Achtung des Privatlebens ergebe sich, dass die rechtliche Anerkennung eines geänderten Geschlechts auch dann möglich sein müsse, wenn die transsexuelle Person keine operative Geschlechtsumwandlung nachweisen kann.

Dass die Identitätsdokumente auf Antrag an das gelebte Geschlecht anzupassen seien, folge aus dem Recht darauf, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten zu dürfen. Denn andernfalls drohten der Person immer wieder Probleme bei Vorlage ihres Ausweises – etwa könne aufgrund ihres Aussehens an der Echtheit des Dokuments gezweifelt werden.

Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 04.09.2025, C-43/24

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