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"Toxisch" und "manipulativ": Mentorin muss Kritik hinnehmen
Eine Mentorin und Bewusstseinstrainerin muss es hinnehmen,von einer Kundin als "toxisch" und "manipulativ" bezeichnetzu werden. Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt, hat dasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Eine Frau ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin tätig;auf ihrer Homepage bezeichnet sie sich zudem als Medium. Klienten bietet sieWebinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an. Darüber hinaus hat sieals Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Eine Frau hatte bereits an mehreren ihrerKurseinheiten teilgenommen. Ferner hatte sie – gegen Bezahlung im Voraus – einso genanntes Reading bei der Trainerin gebucht und deren neuestes Buch bestellt.Doch dann ließ sie die Mentorin per WhatsApp wissen, weder an den bisherigenKursen noch am Reading mehr teilnehmen zu wollen. Für das Reading wollte sieRückerstattung des bereits gezahlten Betrags. Als die Mentorin das ablehnte,schrieb die Kundin eine Mail an deren Team und deren Zahlungsdienstleister.Darin bezeichnete sie die Trainerin als "manipulative und toxische Person";sie habe sich aus "dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehunggelöst" und sei "nicht die Erste und Letzte, die das tut".
Die Mentorin begehrte per Eilantrag die Unterbindung solcherÄußerungen. Damit hatte sie weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. DasOLG verneint einen Unterlassungsanspruch. Es handele sich nicht um (unwahre)Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützteMeinungsäußerungen.
Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass esdarauf ankäme, "ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oderfalsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist". Erst wenndie Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern dieDiffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe sie als Schmähung regelmäßighinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.
Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Eswerde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezuggenommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden,fehlten. Die Einstufung als "wahr" oder "unwahr" sei dahernicht möglich. Es handele es sich auch nicht um – unzulässige – Schmähkritik.Die ehemalige Klientin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Mentorin.Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittelder Meinungsäußerung hinzunehmen.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nichtanfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.03.2026,3 W 6/26, unanfechtbar