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Tötung 15-jähriger Berliner Schülerin: Muss teilweise neu verhandelt werden

29.11.2021

Wegen Fehlern bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters muss der Fall der Tötung einer 15-jährigen Berliner Schülerin in der Nähe der Rummelsburger Bucht neu verhandelt werden. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin teilweise stattgegeben.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des LG vergewaltigte der Angeklagte in der Nacht zum 05.08.2020 eine 15-jährige Schülerin auf einem Brachgelände in der Nähe der Rummelsburger Bucht und erwürgte sie anschließend, um die begangene Straftat zu verdecken.

Das LG habe – sachverständig beraten – angenommen, der an einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörungen leidende und bereits zwischen 2001 und 2014 wegen Vergewaltigung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte habe trotz seiner Krankheit und des Einflusses von Drogen und Alkohol voll schuldfähig gehandelt.

Der 5. Strafsenat hat diese Annahme als rechtsfehlerhaft beanstandet, weil das LG dabei in nicht tragfähiger Weise auf widerlegte Angaben des Angeklagten und seine Leistungsfähigkeit bei der Tatverdeckung abgestellt habe. Zudem seien der Einfluss der Krankheit und derjenige von Alkohol und Drogen auf die Tatbegehung nur isoliert und nicht in der gebotenen Gesamtschau abgehandelt worden. Dies entziehe auch der Annahme des im Ausschlussverfahren ermittelten Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht die Grundlage. In Frage komme, dass der Angeklagte ein anderes Mordmerkmal verwirklicht hat, was gesonderter Untersuchung bedürfe, so der BGH. Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung erfordere, die subjektive Tatseite neu zu untersuchen.

Die Feststellungen des LG zum objektiven Tatgeschehen hat der Senat dagegen bestehen lassen, weil die Beweiswürdigung des LG diesbezüglich rechtsfehlerfrei sei. Insoweit hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen. Im Übrigen bedürfe die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei werde das LG auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte gegebenenfalls im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2021, 5 StR 325/21

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