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Tod im Hotel: Hotelier bleibt auf Kosten sitzen

07.10.2021

Nachdem ein Gast in seinem Hotel verstorben ist, bleibt ein Ansbacher Hotelier auf den noch offenen Übernachtungskosten und den Kosten für die Zimmerreinigung in Höhe von insgesamt 2.558 Euro sitzen. Denn die Erbin hatte das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen, wie das Amtsgericht (AG) Ansbach entschied. Die Berufung des Hoteliers zum Landgericht (LG) Ansbach blieb erfolglos.

Ende Januar 2020 war der Gast des klagenden Hoteliers in dem Hotelzimmer tot aufgefunden worden. Zu diesem Zeitpunkt waren noch die Kosten für vier Übernachtungen offen. Außerdem wies der Tote zahlreiche Verletzungen auf und im Hotelzimmer fanden sich viele Blutspuren. Für die Reinigung des Zimmers entstanden Kosten in Höhe von 2.200 Euro. Der Hotelier verlangt die Erstattung der Reinigungskosten und der Übernachtungskosten von der Tochter des Verstorbenen. Allerdings hatte diese das Erbe Ende März 2020 ausgeschlagen.

Das AG musste klären, ob die Ausschlagung rechtzeitig, also innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von sechs Wochen, erfolgte. Wird das Erbe nicht innerhalb der Frist ausgeschlagen, gilt es als angenommen. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Erbe Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbschaft erlangt. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn der potenzielle Erbe vom Tod des Erblassers erfährt. Er muss auch wissen, ob es ein Testament gibt oder die gesetzliche Erbfolge gilt.

Der Verstorbene hatte hier teilweise im Ausland gearbeitet. Aus der polizeilichen Ermittlungsakte zum Todesfall ergab sich, dass es zumindest in der Vergangenheit dort einmal ein Testament gegeben haben muss. Das AG Ansbach entschied daher, dass die Tochter des Verstorben bei dessen Tod im Januar nicht sicher wissen konnte, dass sie dessen Erbin geworden ist. Die Frist für die Ausschlagung sei im März damit noch nicht abgelaufen gewesen und die Tochter habe das Erbe wirksam ausschlagen können. Deswegen hafte sie nicht für die Schulden des Verstorbenen.

Bei dem Toten sei zwar ein größerer Betrag an Bargeld gefunden worden. Dieser sei aber bei Klageerhebung bereits für die Beerdigungskosten verwendet worden und habe nicht mehr für die Hotelkosten verwendet werden können, so das AG, das die Klage daher abwies. Das LG Ansbach bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.

Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 01.04.2021, 3 C 1051/20, rechtskräftig

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