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Thüringen: Fünf-Prozent-Sperrklausel bleibt

15.05.2025

Der Thüringer Landtag muss die bei Landtagswahlen geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel weder abschaffen noch absenken. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes in einem Organstreitverfahren entschieden.

Die Verfassung des Freistaats Thüringen bestimmt, dass für die Zuteilung von Landtagssitzen ein Mindestanteil von fünf Prozent der für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

Die Antragstellerin – die Ökologisch-Demokratische Partei – meint, dass die Sperrklausel sie in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt. Daher sei der Landtag verpflichtet, die Klausel abschaffen oder zumindest abzusenken.

Der Thüringer VerfGH hat entschieden, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Eine entsprechende Handlungsverpflichtung des Landtags scheide von vornherein aus. Die Sperrklausel sei Bestandteil der Thüringer Verfassung. Die mit ihr verbundenen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien fänden damit eine unmittelbare Grundlage in der Verfassung selbst.

Eine Verpflichtung, die Sperrklausel abzuschaffen beziehungsweise abzusenken, folge auch nicht aus dem Grundgesetz. Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments sei auch unter dem Grundgesetz ein anerkannter Rechtfertigungsgrund für die Sperrklausel.

Verfassungsgerichtshof Thüringen, Entscheidung vom 14.05.2025, VerfGH 15/24

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