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Teurer Umzug: Mieter muss für verursachte Kratzer in Aufzug knapp 14.000 Euro zahlen
Ein Mieter, der bei seinem Umzug zwei Kratzer in einem Aufzug verursacht, muss den kompletten Austausch der Edelstahlverkleidung bezahlen, wenn aus statischen Gründen die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, ausscheidet. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem ein Personenaufzug, Baujahr 2015, eingebaut ist. Die Kabine des Aufzugs ist innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet. Im November 2019 nutzte der Beklagte, ein ehemaliger Mieter des Klägers, bei seinem Auszug den Aufzug. Dabei verursachte er an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer. Der Kläger behauptet, zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 Euro (netto) verursache. Außergerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten an den Kläger zur Abgeltung des Schadens 5.000 Euro. Sie meint, weitergehende Ansprüche seien im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig. Der Kläger begehrt die Zahlung des Differenzbetrags von 8.550 Euro zuzüglich angefallener Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 206,47 Euro.
Das LG Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stehe fest, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich.
Auch seien die erforderlichen Kosten nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich habe der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, das heißt auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziehungsweise auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Dies sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist. Im Rahmen der durchgeführten Abwägung spreche für einen Austausch der beschädigten Teile, dass eine anderweitige Lösung technisch nicht möglich sei. Zwar handele es sich nur um eine "optische" Beeinträchtigung, die aber nach den Ausführungen des Sachverständigen deutlich erkennbar sei. Auch scheitere ein Abzug "Neu für Alt". Denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen gehe weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug sei stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und müsse ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führe dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.04.2023, 4 O 98/21, nicht rechtskräftig