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Testament: Witwe erkennt nach vergeblicher Suche Miterben an
Wer Rechte aus einem Testament herleiten will, muss dessen Existenz und Inhalt beweisen. Das betont das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das in einem Fall mit der Suche nach einem Testament beschäftigt war.
Nach dem Tod eines Mannes stritten seine Witwe und sein Sohn darüber, ob er ein Testament hinterlassen hatte: Die Witwe behauptete das – doch gefunden hatte sie das Testament nicht. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Hildesheim deshalb zehn Zeugen vernommen, die aber keine endgültige Klärung brachten. Beim OLG nahm die Frau schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.
Wie das OLG mitteilt, ist der Fall keine Seltenheit: Viele Angehörige müssten sich nach dem Tod ihres Verwandten die Frage stellen, ob es ein Testament gibt und wo es sich befindet. Auf vermeintlich sichere Orte sei dabei nicht immer Verlass. Im entschiedenen Fall sei vergeblich nach einem Bankschließfach gesucht worden, in einem anderen aktuellen Fall ebenso erfolglos in einem Waffenschrank. Für die möglichen Erben könne das entscheidend sein: Wer sich auf ein Testament berufen will, müsse auch dessen Existenz und Inhalt beweisen.
Schutz vor Ungewissheiten böten die Amtsgerichte (AG) und Notare. Wenn ein Testament von einem Notar errichtet oder bei einem AG hinterlegt wird, werde das im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Im Todesfall gebe es einen Informationsaustausch zwischen dem Standesamt, dem Testamentsregister und der Stelle, die das Testament verwahrt. Das Testament werde dann automatisch an das zuständige AG weitergeleitet, das die Erben informiert und das Testament eröffnet. Eine Hinterlegung beim AG mit Registrierung kostet laut OLG Celle 93 Euro.
Oberlandesgericht Celle, PM vom 11.04.2025