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Tagesabschlüsse: Steuerschätzung bei fehlenden Stornobuchungen
Wenn Bargeschäfte abgewickelt werden, sieht dieFinanzverwaltung die Gefahr, dass Einnahmen nicht vollständig erfasst werden.Der Gesetzgeber schreibt deshalb manipulationssichere Kassen vor. Damit sollenSteuerausfälle durch falsche, gelöschte und später veränderteKassenaufzeichnungen bekämpft werden. Entspricht die Kassenführung nicht dengeltenden Vorschriften, droht eine Hinzuschätzung des Jahresumsatzes. Imbereits dritten Rechtsgang geht es laut Bund der Steuerzahler (BdSt)Rheinland-Pfalz um die Frage, in welchem Umfang das Finanzamt bei formellenFehlern in der Kassenführung Steuern im Wege der Schätzung hinzurechnen darf.
Nicht streitig sei hingegen, dass eine Schätzung überhauptzulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.07.2025, X R 23-24/21).Der BFH führe aus, dass ein formeller Buchführungsmangel, der eineSchätzungsbefugnis nach der Abgabenordnung begründet, auch dann vorliegen kann,wenn ein Kassensystem zwar Stornierungen zulässt, diese aber systembedingt inden Tagesabschlüssen beziehungsweise Z-Bons nicht ausgewiesen werden. Dieverwendete EDV-Kasse habe Tagesbelege ausgegeben, die zwar mit Datum undGesamtsumme versehen waren, jedoch nicht fortlaufend nummeriert worden seien.Diese und weitere Mängel – wie das Fehlen von Angaben zur Zahlungsweise und zurUhrzeit – seien im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013festgestellt worden. Zudem seien zu den Bilanzstichtagen keine Inventuren zurErmittlung des Warenbestands durchgeführt worden. Der Steuerzahler trug lautBdSt vor, dass sich derartige Mängel auf die Erfassung der Einnahmen nichtausgewirkt hätten. Dem seien weder das Finanzamt noch das Finanzgericht gefolgt.Streitpunkt sei vielmehr gewesen, auf welche Weise die Steuer zu schätzen ist.
Eine so genannte Ausbeutekalkulation – etwa im Verhältnis 70Prozent Speisen und 30 Prozent Getränkekonsum – sei für die Prüferin nicht inBetracht gekommen, da unter anderem bei den Portionsgrößen erheblicheUnterschiede bestehen, sodass eine betriebsinterne Kalkulation nach ihrerAuffassung nicht möglich gewesen sei. Stattdessen seien Hinzuschätzungen aufGrundlage der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Richtsatzsammlungfür das Kalenderjahr 2011 vorgenommen worden, deren Anwendung der Steuerpflichtigeangezweifelt habe. Zugrunde gelegt worden sei der unterste in derRichtsatzsammlung 2011 für Gastronomiebetriebe ausgewieseneRohgewinnaufschlagsatz von 186 Prozent; zusätzlich sei ein Sicherheitsabschlagvon 30 Prozent berücksichtigt worden.
Die dagegen gerichtete Klage habe im ersten Rechtsgangkeinen Erfolg gehabt, so der BdSt. Das Finanzgericht (FG) habe eine eigeneSchätzung vorgenommen, indem es die Umsatzerlöse des Klägers auf Grundlageeiner vom Gericht selbst ermittelten Bezugsgröße durch pauschaleSicherheitszuschläge erhöhte. Dies habe zu noch höheren Hinzuschätzungsbeträgengeführt. Daher habe das FG unter Berufung auf das so genannteVerböserungsverbot die Hinzuschätzung des Finanzamts der Höhe nach bestätigt,erklärt der Steuerzahlerbund. Im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde habe derBFH das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil mit Beschluss aufgehoben und dieSache an das FG zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang habe das FG seine eigene Schätzung verworfenund sich vollständig der Schätzung des Finanzamts angeschlossen. MittelsRevision sei der Steuerpflichtige erneut gegen die rechtliche Beurteilung vorgegangen.Auch diesmal habe der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an dasFG zurückverwiesen. Grund war laut BdSt weiterhin, dass Finanzamt undFinanzgericht die Methodik der Schätzung nicht hinreichend begründet hatten –wenngleich sie zur Schätzung befugt und bei der Wahl der Schätzungsmethodegrundsätzlich frei seien, solange sie den Ermessensgrundsatz beachten. Dies seinur dann der Fall, wenn mehrere Schätzungsmethoden gleichermaßen geeignet sind,erläutert der BdSt. Hier sei das fraglich gewesen. Der BFH verfüge selbst überkeine eigene Schätzungsbefugnis. Er weise darauf hin, dass ohne Einzeldaten zuWarenverkäufen und -einsatz eine Aufschlagskalkulation nicht möglich ist. Istzudem auch kein innerer Betriebsvergleich möglich, bleibe nur einSicherheitszuschlag.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 13.02.2026